§ 21 – Steuerentlastung
(1) Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. (2) Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber. (3) Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer. (4) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass der Kaffee in der Annahme befördert wurde, dass für diesen ein Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirksam eröffnet worden ist, und normal normal dieser Kaffee a) zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind, normal normal b) zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder normal normal c) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln, normal normal zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden, normal normal zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen, normal normal zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Kaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlastung beantragt werden kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Nachweislich versteuerter Kaffee kann auf Antrag von der Steuer entlastet werden, wenn er in ein Steuerlager aufgenommen wurde.
- Die Steuerentlastung gilt auch für Kaffee, der an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten geliefert oder unter Aufsicht vernichtet wurde.
- Kaffeehaltige Waren, die mit Kaffeesteuer belastet sind, können ebenfalls von der Steuer entlastet werden, wenn sie ins Ausland geliefert oder ausgeführt werden.
- Der Steuerschuldner kann die Steuer bei Entnahme aus einem Steuerlager erlassen oder erstattet bekommen, wenn bestimmte Nachweise innerhalb von vier Monaten erbracht werden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Regelungen zur Steuerentlastung erlassen, um wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden und Verwaltungsvereinfachungen zu schaffen.